AUKTIONSBEDINGUNGEN Juni-Auktionen im Rahmen der Holsteiner Pferdetage 2026

 

 

Holsteiner Fohlenauktion am 13. Juni 2026 in Elmshorn

A.    Allgemeines
I. Veranstalterin der Auktion ist die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn, Westerstraße 93-95, 25336 Elmshorn.
Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn veranstaltet eine Fohlenauktion, auf der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator als verantwortlichem Leiter der Auktion Fohlen versteigert werden. Der Aussteller ist der verfügungsberechtigte Eigentümer des Fohlens. 

II. Bei der Versteigerung werden die im Auktionskatalog aufgeführten Fohlen im Namen und für Rechnung des Ausstellers als Verkäufer öffentlich versteigert im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB. Im Fall der Ersteigerung kommt der Kaufvertrag über das Fohlen zwischen dem Aussteller als Verkäufer und dem Ersteigerer als Käufer zustande. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie für ihre Vermittlungstätigkeit vom Austeller eine Vermittlungsgebühr von, je nach erzieltem Zuschlagspreis, zwischen 5 % und 19 % erhebt.

III. Der Aussteller erkennt mit Zulassung des Fohlens die Auktionsbedingungen an. Mit der Teilnahme am Biete-Vorgang erkennt jeder Bieter die Auktionsbedingungen an. 

 

B.    Versteigerung
I. Während der Versteigerung wird das Fohlen an der Hand vorgeführt. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro. Die Fohlen werden mit einem Anfangsgebot von € 4.000,00 angeboten. Es werden nur Mehrgebote von mindestens 
€ 500,00 angenommen. 

II. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags sind sofort geltend zu machen. Das Ausgebot kann nach Entscheidung des beauftragten Auktionators wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist, muss jedoch spätestens bis zum endgültigen Zuschlag des letzten Fohlens der Auktion erfolgen. Zweifel über die Gültigkeit des Zuschlags können nur Bieter des betreffenden Fohlens, der Auktionator oder die Veranstalterin über ihren Geschäftsführer anmelden. Über Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Zuschlages entscheidet eine Kommission, bestehend aus dem Auktionator, dem Geschäftsführer der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und dem Vorsitzenden des Verbandes der Züchter des Holsteiner Verbandes e.V. bzw. dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Eine sofortige Geltendmachung von Zweifeln ist nicht Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit des Zuschlags.

III. Falls der Käufer den Kaufzettel nicht vollständig ausfüllt oder nicht ordnungsgemäß unterschreibt, kann das Fohlen nach Ermessen der Auktionsleitung nochmals versteigert werden, bei Haftung des ersten Käufers für einen etwaigen Mindererlös gegenüber dem Aussteller.

 

C. Abrechnung, Bezahlung, Eigentumsübergang
I. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Der Käufer schuldet dem Verkäufer/Aussteller das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer hierauf (=Verkaufspreis). Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und beträgt je nach Veranlagung des Verkäufers 0% (Privatverkauf), 7,8% (pauschalierender Landwirt) oder 19% (Gewerbe/optierender Landwirt). Im Auktionskatalog ist bei dem jeweiligen Fohlen der entsprechende Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH übernimmt für diese Angabe keine Haftung. 

II. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn erhebt für ihre Vermittlung vom Käufer eine Auktionsgebühr in Höhe von 6% des Zuschlagspreises (netto) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. 

III. Die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn hat für das zur Versteigerung kommende Fohlen bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung vereinbart (Vgl. E.) und erhebt hierfür vom Käufer einen Betrag in Höhe von 1,7 % des Bruttopreises zuzüglich Versicherungssteuer. 

IV. Der Abrechnungsbetrag wird vor diesem Hintergrund wie folgt berechnet:

Zuschlagspreis (netto) 
+    Umsatzsteuer 
    (je nach Satz des Verkäufers  0 %, 7,8 % oder 19 %) 
=    Zwischensumme 1 ( = Verkaufspreis) 
+    Auktionsgebühr in Höhe von 6% des 
    Zuschlagspreises (netto) 
+ Umsatzsteuer (19 %) 
    auf diese (gemäß §§ 12, 2 UStG) 
=    Zwischensumme 2 
    Zwischensumme 1 und 2  (Verkaufspreis + Auktionsgebühr) 
=    Bruttopreis 
+    1,7 % Versicherung hierauf 
+    Versicherungssteuer (19 %) 
 = ABRECHNUNGSBETRAG


Bei Verkauf und Transport ins Ausland werden Pauschal € 100,00 (inkl. 19% USt.) für den Amtstierarzt erhoben.

V. Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Zuschlag zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag per Überweisung auf das Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der UniCredit Bank zu erfolgen. Bei Bezahlung in Fremdwährung ist der auf dem Konto der H. V. Vermarktungs- und Auktions GmbH eingehende Betrag maßgebend. Dieser muss dem Rechnungsbetrag in Euro entsprechen.

VI. Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn das Eigentum am jeweiligen Fohlen gemäß § 449 BGB vor. Der Eigentumsübergang erfolgt im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Uni Credit Bank.

VII. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht binnen 5 Werktagen (einschließlich Samstag) nach dem Auktionstag, so kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und das Fohlen anderweitig veräußern. Der Erstkäufer haftet hierbei für einen etwaigen Mindererlös und ist auch der Veranstalterin gegenüber schadensersatzpflichtig. 

VIII. Der Anspruch des Ausstellers gegen den Käufer auf Zahlung des Verkaufspreises (Zuschlagspreis + USt) ist vom Aussteller an die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn als Veranstalterin zur Einziehung und Abrechnung abgetreten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers tritt die Veranstalterin gegenüber dem Aussteller nicht in Vorlage. 
Die Veranstalterin ist befugt, gegen den Käufer im Falle des Verzugs Klage auf Zahlung des Verkaufspreises und der weiteren Nebenforderungen zu erheben, ohne dass es eines besonderen Auftrages des Ausstellers bedarf. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung hat der Aussteller zu tragen.

IX. Die Veranstalterin der Auktion weist darauf hin, dass sie sich vorbehält, an dritte Personen, die kausal an dem Abschluss des Kaufvertrages beteiligt waren, aus der Vermittlungsgebühr eine Provision zu zahlen.

X. Käufer mit Wohnort oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie bekommen die Umsatzsteuer erstattet, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Pferd für ihr Unternehmen erwerben und unmittelbar nach Erwerb ausführen. 

XI. Pferde dürfen zwischen den EU-Ländern nur transportiert werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung (Richtlinie 2009/156 EG) begleitet werden. Die Ausstellung dieser Gesundheitsbescheinigung durch den zuständigen Amtstierarzt wird von der Veranstalterin veranlasst, wenn der Käufer die Veranstalterin mindestens 2 Tage vor dem geplanten Transporttermin informiert und dieser einen offiziellen Transportplan zukommen lässt. Die Kosten für diese gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung wird pauschal mit € 100,00 inkl. USt. in Rechnung gestellt. Die Kosten für den Export in ein Nicht-EU-Ausland werden dem Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

D.    Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Übergabe des Fohlens an den Käufer findet auf dem Gelände der Veranstalterin in der Westerstr. 93, 25336 Elmshorn, statt. Das Fohlen verbleibt bis zum vereinbarten Übergabetermin beim Aussteller. Zum Zeitpunkt der Übergabe muss das Fohlen sechs (6) Monate alt sein.
Am Tag der Übergabe wird das Fohlen auf dem Gelände der Veranstalterin in Elmshorn durch einen Fachtierarzt auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand untersucht. Die Übergabe des Fohlens an den Käufer erfolgt unter der Voraussetzung eines durch einen Fachtierarzt ausgestellten positiven Gesundheitszeugnisses („Abnahmefähigkeit“). Das Ergebnis der Untersuchung wird dem Käufer, dem Aussteller und der Veranstalterin mitgeteilt. Eine Auszahlung des Kaufpreises (abzgl. Gebühren) an den Aussteller erfolgt ausschließlich bei Vorliegen eines positiven Gesundheitszeugnisses.
Ergibt die fachtierärztliche Untersuchung kein positives Gesundheitszeugnis, ist der Aussteller berechtigt, das Fohlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen auf eigene Kosten behandeln zu lassen und erneut zur Untersuchung vorzustellen. Fällt auch die erneute Untersuchung negativ aus, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall erstattet die Veranstalterin den bereits gezahlten Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen an den Käufer zurück.
Sollte das Fohlen ins Ausland verkauft und transportiert werden, ist zusätzlich eine
Untersuchung durch einen Amtstierarzt durchzuführen. Der Aussteller hat diese Untersuchung in Auftrag zu geben und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Untersuchung muss binnen drei (3) Tagen, nachdem die Veranstalterin den Aussteller über den Auslandsverkauf informiert hat, erfolgen. Für die Koordination der amtstierärztlichen Untersuchung berechnet die Veranstalterin dem Aussteller eine Pauschale in Höhe von € 100,00 inkl. 19 % USt.

II. Das Fohlen ist spätestens eine (1) Woche vor dem vereinbarten Übergabetermin von der Stute abzusetzen, um Verletzungsrisiken sowie Stressreaktionen für die Tiere zu minimieren. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass das Fohlen halfterführig ist.

III. Wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2 erfüllt sind, ist das Fohlen unmittelbar nach der Untersuchung durch den Fachtierarzt, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen auf dem Gelände der Veranstalterin in Elmshorn durch den Käufer abzunehmen.

IV. Der Eigentumsübergang erfolgt aufschiebend bedingt durch die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a)    vollständige Zahlung des Kaufpreises,
b) vorliegen eines positiven Gesundheitszeugnisses gemäß Abschnitt D Ziffer 1 (Abnahmefähigkeit),
c)tatsächliche Übergabe des Fohlens an den Käufer auf dem Gelände der Veranstalterin.

V. Bis zur Abnahme des Fohlens oder bis zum Ablauf der unter Ziffer 3 vereinbarten Frist trägt der Aussteller die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fohlens. Mit der Abnahme, bei Annahmeverzug des Käufers jedoch bereits mit Ablauf der unter Ziffer 3 vereinbarten Frist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Falle des Annahmeverzugs haftet der Aussteller für die Verwahrung des Fohlens nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB).

VI. Holt der Käufer das abnahmefähige Fohlen nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 3 ab, hat er ab dem auf den Fristablauf folgenden Tag Verwahrungskosten in Höhe von € 25,00 netto zzgl. USt. pro Kalendertag an die Veranstalterin zu zahlen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Der Aussteller ist nach Mitteilung durch die Veranstalterin, dass die Abnahme durch den Käufer nicht fristgerecht erfolgt ist, verpflichtet, das Fohlen innerhalb von zwei (2) Werktagen vom Gelände der Veranstalterin abzuholen und wieder in seinen Besitz zu nehmen.

VII. Der Aussteller ist verpflichtet, ein nach der Versteigerung bei ihm verbliebenes Fohlen
fachgerecht und artgerecht zu unterhalten. Er hat die Veranstalterin und den Käufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls das Fohlen durch Unfall oder vergleichbare Ereignisse einen Schaden erlitten hat.

VIII. Zur artgerechten Behandlung des Fohlens gehört neben der Fütterung die Verabreichung von Wurmkuren und die regelmäßige Vorstellung beim Hufschmied. Sofern die Abnahme des Fohlens nach Vollendung des sechsten (6.) Lebensmonats erfolgt, ist der Aussteller verpflichtet, eine einmalige Impfung gegen Tetanus und Influenza durchführen zu lassen.
Die bis zur Abnahme bzw. bis zum erfolglosen Ablauf der Frist nach Ziffer 3 entstehenden Kosten für Haltung, Attest, Impfungen, Wurmkuren und Hufschmied trägt der Aussteller. Nach dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 4 trägt diese Kosten der Käufer.

Die Termine für die Übergabe sind wie folgt:

04. September
25. September
09. Oktober
23. Oktober
06. November
18. Dezember

Die Veranstalterin teilt dem Aussteller und dem Käufer den konkreten Übergabetermin spätestens zwei (2) Wochen nach der Veranstaltung in Textform mit. Maßgeblich für die Bestimmung des Termins ist das Geburtsdatum des Fohlens. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, ist der Käufer berechtigt, der Veranstalterin eine angemessene Nachfrist zur Terminbestimmung zu setzen.

 

E.    Versicherung
Für sämtliche zur Versteigerung kommenden Fohlen hat die Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn bei der Vereinigten Tierversicherung eine obligatorische Versicherung mit folgenden Konditionen vereinbart: 
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zuschlag. 
2. die Versicherung endet mit der Anlieferung am ersten Käufer/Aufzuchtstall, spätestens am 31.12.2026 
3. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Transport der Pferde in den ersten Käuferstall mitversichert.
4. Die zu leistende Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme (bis max. € 50.000,00) abzgl. eines evtl. Verwertungserlöses. Schadenfälle sind unverzüglich bei der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn und beim Versicherer (VTV) zu melden. 
5. Im Einzelnen ergeben sich die Bedingungen dazu aus der Information der VTV unter „Wichtige Informationen für Fohlen“.

Versicherte Risiken: 
a. Tod oder Nottötung infolge Krankheit oder Unfall 
b. Dauernde Unbrauchbarkeit infolge Krankheit oder Unfall (Haftung hierfür beginnt erst mit Vorlage des erforderlichen einwandfreien tierärztlichen Gutachtens). 
Im Schadensfall kommen 80 % der beantragten Versicherungssumme zur Auszahlung (abzüglich eines evtl. Verwertungserlöses).
 

 

F.    Haftung, Verjährung
I. Als Beschaffenheit des Fohlens sind die nachfolgenden beschriebenen Eigenschaften zwischen Käufer und Aussteller vereinbart: 
1. Die im Katalog erfolgten Angaben zur Abstammung und zum Alter sowie bezüglich Geschlechts und Farbe.
2. Die körperliche Verfassung, wie sie sich aus dem Protokoll der fachtierärztlichen Untersuchung des Auktionstierarztes ergibt. Dieses Protokoll stellt die körperliche Verfassung zum Zeitpunkt des Zuschlags dar. Das tierärztliche Protokoll kann vom Kaufinteressenten beim Auktionstierarzt eingesehen werden. Alle darüber hinaus gehenden schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Tierarztes oder von Beauftragten der Veranstalterin sind nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung. 

II. Gewährleistungsansprüche des Käufers aus dem Auktionskauf sind an den Aussteller als Verkäufer zu richten. 

III. Ansprüche wegen Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ab Gefahrübergang - falls der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) und der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist nach Ablauf von zwei Jahren und - in allen anderen Fällen nach Ablauf von einem Jahr. 

IV. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ist ausgenommen 
- die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH beruhen; 
- die Haftung für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder der Holsteiner Verband Vermarktungs- und Auktions GmbH, Elmshorn beruhen.

 

 

 

 

Wichtige Informationen zum Kaufrecht für Verbraucher ab dem 01.01.2022

Seit dem 01.01.2022 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Kaufrecht für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern in den §§ 474-479 BGB.

Diese Verbraucherschützenden Vorschriften gelten gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB auf dieser Veranstaltung nicht.

Das gilt unabhängig davon, ob sie von einem Verbraucher oder von einem Unternehmer kaufen.

Danach gelten die Sonderbestimmungen für gebrauchte Waren nicht, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB) verkauft werden, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels (§§ 474-479) nicht gelten, leicht verfügbar gemacht werden.

Bei den auf dieser Veranstaltung angebotenen Pferden handelt es sich um Tiere, die schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, infolgedessen über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen haben, und seit längerem geschlechtsreif sind. Sie gelten damit unabhängig vom Status des Beritts und dem Beginn der Zucht als „gebraucht“ im Rechtssinne. (BGH, Urt. v. 09.10.2019 – VIII ZR 240/18)

Pferde sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 90a BGB. Auf dieser Veranstaltung werden Pferde nicht auf Grund von gerichtlichen Maßnahmen verkauft, vgl. § 241a Abs. 1 1. Teil BGB. Auf sie können damit auch die für Waren geltenden Vorschriften wie § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angewandt werden.

Das auf dieser Veranstaltung genutzte Verfahren ist eine Verkaufsform bei der Unternehmer Verbrauchern Waren anbieten, denen die Möglichkeit gewährt wird, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen. Die angebotenen Waren werden in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren veräußert, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhält, zum Erwerb der Waren verpflichtet ist. Sie ist also eine öffentlich zugängliche Versteigerung, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 10.

Die für Verbraucher günstigen Sonderbestimmungen wie zum Beispiel die Beweislastumkehr bei Mängeln (§ 477 BGB), für Negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 Abs. 1 BGB), für Rücktritt und Schadensersatz (§ 475d BGB) und für die Verjährung (§§ 475e Abs. 3, 476 Abs. 2 BGB) gelten auf dieser Veranstaltung nicht.

Die Allgemeinen Regelungen zum Mangelgewährleistungsrecht aus den §§ 434, 435, 437ff BGB bleiben selbstverständlich bestehen. Bitte beachten sie hierzu auch die Modifikationen durch unsere AGB.

Das bedeutet:

1. Beweislastumkehr
Nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht müsste, sollte Ihnen ein Mangel, wie eine Verletzung oder eine Lahmheit des Pferdes, innerhalb eines Jahres nach dem Kaufvertragsschluss auffallen, der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hat.

Das gilt bei Verträgen, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!

Sie tragen die Beweislast, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

2. Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Sollte ein Pferd Mängel haben, werden diese durch die Ankaufsuntersuchung hier vor Ort dokumentiert. 

Bei einem Verbrauchsgüterkauf müsste Sie der Verkäufer über Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB eigens in Kenntnis setzen und eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit gesondert im Vertrag vereinbaren.
Mängel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB sind objektiver Art, also solche Beschaffenheiten, die den Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet machen, oder die negativ von der üblichen Beschaffenheit, die Sie erwarten können abweichen.

Diese besonderen Hinweispflichten gelten auf dieser Veranstaltung nicht! 

Die Protokolle über die tierärztliche Ankaufsuntersuchung sind für jede Person im Auktionsbüro und auf der entsprechenden Internetseite einzusehen und durch die AGB als Vertragsbestandteil einbezogen. Sie haben die Möglichkeit, sich die dort aufgeführten Befunde durch einen eigenen Tierarzt bewerten und erklären zu lassen. Risiken und Mängel, die sich aus dem tierärztlichen Bericht ergeben, werden von Ihnen akzeptiert. 
Wegen dieser Mängel können Sie keine Mangelgewährleistungsrechte geltend machen, ohne dass es eines weiteren, besonderen Hinweises bedarf.

3. Rücktritt und Schadensersatz
Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten besondere Bestimmungen für den Rücktritt und Schadensersatz.

Insbesondere brauchen Sie bei Verbrauchsgüterkäufen nur den Mangel mitteilen und keine ausdrückliche Frist zur Behebung der Mängel setzen, um dann zurücktreten zu können.

Außerdem haben Sie bei Verbrauchsgüterkäufen zum Beispiel das Recht, wenn sich ein Mangel trotz einer Nacherfüllung des Unternehmers zeigt, zurückzutreten, egal ob es sich um den alten, oder einen neuen Mangel handelt.

Diese Möglichkeiten haben Sie bei Verträgen, die heute geschlossen werden, nicht!

Für Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung müssen Sie eine Frist zur Behebung von Mängeln setzen. Eine solche Frist beginnt nicht automatisch mit der Mitteilung über einen Mangel.
Der Verkäufer hat ein Recht zur Mangelbeseitigung. Ob die Mangelbeseitigung Fehlgeschlagen ist und der Käufer zurücktreten kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Nachbesserung gilt dann als Fehlgeschlagen, wenn es zwei erfolglose Nachbesserungsversuche gab.

4. Verjährung
Bei Verbrauchsgüterkäufen ist es normalerweise so, dass die Verjährung für Mangelgewährleistungsrechte nicht vor Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich ein Mangel erstmals zeigt. Zeigt sich also ein Mangel kurz vor Ablauf der Verjährung, haben sie 4 Monate Zeit, den Mangel zu melden, auch wenn in der Zwischenzeit die die Verjährungsfrist abgelaufen sein sollte.

Diese Verjährungserleichterung gilt für Verträge, die auf dieser Veranstaltung geschlossen werden, nicht!